ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der VPF GmbH & Co. KG, Harkortstr. 14-16, 45549 Sprockhövel

Stand: 11. April 2022.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden nur Anwendung, wenn der Vertragspartner von VPF Unternehmer im Sinne von § 310 BGB ist.

Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der VPF Veredelungs GmbH für Papiere und Folien & Co. KG (VPF) gelten die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB), soweit sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von VPF geändert oder ausgeschlossen werden. Die AGB gelten insbesondere auch dann, wenn die VPF in Kenntnis abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos ausführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der VPF gelten nur dann, wenn VPF sie schriftlich bestätigt.

Die AGB der VPF gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text dem Vertragspartner von VPF nicht erneut mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von VPF zugesandt wird.

Die vorliegenden AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

I. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

1. Angebote von VPF sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung/Leistung von VPF verbindlich.

2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen VPF und ihrem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen.

3. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen Mitarbeitern oder Vertretern von VPF und dem Vertragspartner von VPF bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von VPF, die Vertretungsmacht der Mitarbeiter und Vertreter von VPF ist insoweit beschränkt.

II. PREISE, PREISERHÖHUNGEN UND ZAHLUNG

1. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gilt der von VPF spätestens mit der Rechnungsstellung nach billigem Ermessen im Sinne von §§ 315, 316 BGB festgesetzte Preis.

2. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, ab Werk, die Versand- und Transportkosten sind von unserem Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Innerhalb Deutschlands erfolgt die Lieferung jedoch ab einem Rechnungsnettowert von mehr als 1.050,00 € frei Haus.

3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Zoll, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, wobei VPF Letztere in jedem Fall mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.

4. Erhöhen sich bei Aufträgen, bei denen die Preise zwischen VPF und dem Vertragspartner vereinbart worden sind – mithin nicht von VPF gem. vorstehender Ziffer 1.) bestimmt werden – die Einkaufspreise für Materialien, die VPF zur Herstellung der vertragsgegenständlichen Waren benötigt und/oder der für VPF gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrags, ist VPF berechtigt, einen entsprechend erhöhten Preis zu verlangen, wobei die Erhöhung sich in der Weise berechnet, dass der von VPF kalkulierte Anteil des betroffenen Einkaufspreises und/oder der betroffenen Lohnkosten am vereinbarten Gesamtpreis um die prozentuale Steigerung des betroffenen Einkaufspreises und/oder der betroffenen Lohnkosten erhöht wird. Dabei ist die Erhöhung in jedem Fall begrenzt auf die Mehrkosten, die VPF für den entsprechenden Materialeinkauf oder die entsprechenden Lohnarbeiten tatsächlich entstanden sind. Soweit die Ausführung des Auftrags sich aus von VPF zu vertretenden Gründen verzögert, ist die Preiserhöhung in diesem Fall um den auf den Verzögerungszeitraum entfallenden Anteil an der Ausführungszeit zu kürzen.

5. Die Zahlungen sind fällig, sobald die bestellte Ware versendet oder – bei vereinbarter Abholung – abholbereit ist und dem Vertragspartner die entsprechende Rechnung von VPF vorliegt. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware oder bei der Zustellung der Rechnung, die der Vertragspartner zu vertreten hat, schieben die Fälligkeit nicht hinaus.

6. Rechnungen der VPF sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Die im Rahmen des Zahlungsverkehrs anfallenden Gebühren hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen.

7. Wechsel nimmt VPF nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsfähigkeit an.

8. VPF stehen ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges des Vertragspartners – bleiben unberührt.

III. VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG DES VERTRAGSPARTNERS

1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird VPF ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, kann VPF Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch den Vertragspartner verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:

Über das Vermögen des Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners ergibt oder ein von VPF entgegengenommener Scheck oder Wechsel des Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.

2. Kommt der Vertragspartner von VPF dem berechtigten Verlangen von VPF nach Vorauszahlung innerhalb einer von VPF gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl VPF ihm erklärt hat, dass sie nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen ablehnt, ist VPF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen – dies allerdings nur im Hinblick auf den von VPF noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

IV.ABRUF UND EINTEILUNG BESTELLTER WARE

1. Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist als abgerufen, mangels Vereinbarung einer Frist 6 Monate nach Vertragsabschluss.

2. Nimmt der Vertragspartner eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch VPF vor, darf VPF die Ware nach ihrer Wahl einteilen und liefern.

VPF ist berechtigt, in zumutbarer Weise Teillieferungen vorzunehmen und diese Teillieferung für sich zu berechnen.

V. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG, VERSICHERUNG

1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Dies gilt nicht in Fällen, in denen VPF durch eigene Arbeitnehmer transportiert oder ein Verschulden ihrer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt.

2. Wird der Versand auf Wunsch eines Vertragspartners oder aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit der Versandbereitschaft von VPF und Mitteilung dieser Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

3. VPF versendet die Ware auf dem nach ihrem Ermessen und ihrer Wahl günstigsten Versandweg. Eine Gewähr für den kostengünstigsten Versand wird von VPF nicht übernommen. Gleiches gilt für den schnellsten und sichersten Versandweg. Falls der Vertragspartner von VPF den Versand als Eil- oder Expressgut wünscht, hat er die Mehrkosten zu tragen.

4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt VPF die Entscheidung über die Art und Weise der Verpackung.

5. Inlandssendungen sind transportversichert, die Versicherung endet an der Ladekante des Lieferfahrzeugs. Schadensfälle hat der Vertragspartner unverzüglich gegenüber dem Frachtführer und der VPF anzuzeigen, wobei gegenüber dem Frachtführer die zum Erhalt der entsprechenden Ansprüche erforderlichen Erklärungen und Vorbehalte abzugeben sind.

6. Erfolgt die Lieferung auf Euro-Paletten, so hat der Vertragspartner diese innerhalb Deutschlands mit dem anliefernden Spediteur bzw. Frachtführer gegen Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte auszutauschen und zurückzugeben. Beschädigte Paletten sind nicht tauschfähig. Ausnahmen vom Palettentausch bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

VI. LOHNARBEITEN

1. Bei vereinbarter Lohnfertigung hat der Vertragspartner die notwendigen Materialien sowie alle für die Lohnfertigung erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat er notwendiges Reservematerial in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

2. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass der bei der Lohnfertigung anfallende Ausschuss eine im Rahmen des Produktionsprozesses typische Begleiterscheinung ist.

3. Das von dem Vertragspartner für die Lohnfertigung bereitgestellte Material lagert VPF 3 Monate kostenfrei. VPF behält sich bei einem darüberhinausgehenden Lagerzeitraum die Geltendmachung angemessener Lagerkosten vor.

VII. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE

1. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von VPF ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass rechtzeitig Einigkeit über alle erforderlichen Details erzielt worden ist und der Vertragspartner von VPF alle von ihm ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben rechtzeitig beigebracht und eine von ihm zu leistende Anzahlung rechtzeitig vorgenommen hat.

2. Lieferfristen oder -termine sind eingehalten, wenn VPF die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versendet werden soll, ihre Anzeige der Lieferbereitschaft bis zum Termin/Fristablauf dem Vertragspartner zugesendet hat.

3. Fristen verlängern und Termine verschieben sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die VPF nicht zu vertreten hat, soweit die höhere Gewalt oder die Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Zu den genannten Umständen gehören insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Embargos, Sanktionen, allgemeine Lieferengpässe oder allgemeine Rohstoffknappheit sowie Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände der genannten Art bei Lieferanten von VPF oder deren Unterlieferanten eintreten. Sie gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem VPF sich bereits in Verzug befindet, wobei in diesem Fall zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Überschreitung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist unberührt bleiben.

Sofern Lieferverzögerungen der in vorliegender Ziffer 3 genannten Art länger als 8 Wochen dauern, ist der Vertragspartner von VPF unter Ausschluss sonstiger und weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferfristen verlängern und Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner von VPF mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zur Verfügung stellt hat, trifft den Vertragspartner von VPF.

VIII. ERKLÄRUNG ÜBER WAHL DER RECHTE NACH FRISTSETZUNG ZUR NACHERFÜLLUNG

In allen Fällen, in denen der Vertragspartner VPF wegen nicht oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, ist VPF berechtigt, von dem Vertragspartner zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt der Vertragspartner sich nicht innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt der Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

IX. VERZUG, AUSSCHLUSS DER LEISTUNGSPFLICHT

Befindet VPF sich mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder ist die Leistungspflicht von VPF nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haftet VPF nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von Ziffer XI.3. dieser AGB auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:

1. Befindet VPF sich mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit vor, sind etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 8 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei es VPF vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.

2. Im Fall des Verzuges von VPF hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er VPF zuvor eine angemessene, mindestens 6-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm jedoch vorbehalten bleibt, VPF eine angemessene Frist von weniger als 6 Wochen einzuräumen, soweit im Einzelfall eine mindestens 6-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.

3. Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Vertragspartner hat am erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.

4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VPF, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von VPF beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

X. ANNAHMEVERZUG DES VERTRAGSPARTNERS

1. Gerät der Vertragspartner von VPF mit der Annahme der Lieferungen ganz oder teilweise in Verzug, ist VPF berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von VPF noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht VPF nicht zu, wenn den Vertragspartner am Annahmeverzug kein Verschulden trifft. Die gesetzlichen Rechte von VPF im Fall des Annahmeverzuges des Vertragspartners bleiben unberührt.

2. Der Vertragspartner hat VPF im Fall seines Annahmeverzuges ihre Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für VPF während des Annahmeverzugs des Vertragspartners nicht.

3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich im Annahmeverzug, darf VPF nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über ihre Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe der ortsüblichen Kosten der Einlagerung bei einem Fachunternehmen berechnen, wobei es VPF vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen.

XI. HAFTUNG FÜR MÄNGEL UND SCHADENSERSATZ

1. VPF ist berechtigt, abweichend vom Vertrag Waren gleicher Art und Güte zu liefern, soweit sie die Funktionalität in gleicher Weise erfüllen und die berechtigten Interessen des Vertragspartners auch in sonstiger Weise nicht beeinträchtigt sind.

2. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner VPF eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es der Wahl von VPF unterliegt, ob sie den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Ersatzsache liefert. Dem Vertragspartner ist es vorbehalten, VPF im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.

Ist nur ein Teil der von VPF gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für den Vertragspartner unzumutbar ist.

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners von VPF wegen Mängeln der Lieferung sind auf den sich aus nachfolgender Ziffer 3 ergebenden Umfang beschränkt.

3. Die Haftung von VPF für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt.

Für sonstige Schäden des Vertragspartners haftet VPF nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VPF, eines gesetzlichen Vertreters von VPF oder eines Erfüllungsgehilfen von VPF beruhen.

Hat VPF den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haftet VPF nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im Hinblick auf an der gelieferten Ware selbst entstandene Schäden nicht bei Fehlen vereinbarter Beschaffenheiten und bei Garantien, wenn und soweit die Beschaffenheitsvereinbarung oder die Garantie den Zweck hatte, den Vertragspartner vor Schäden zu bewahren, die an der gelieferten Ware selbst entstehen.

Soweit die Schadensersatzverpflichtung von VPF ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleicher Weise auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von VPF.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.

XII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Zur Erfüllung aller Forderungen, die VPF gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, gewährt der Vertragspartner VPF die folgenden Sicherheiten, die VPF auf Verlangen nach ihrer Wahl freigibt, soweit ihr nomineller Wert die Forderungen von VPF nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

Gelieferte Ware bleibt Eigentum von VPF.

Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für VPF als Hersteller, jedoch ohne VPF zu verpflichten. Wird die von VPF gelieferte Ware mit anderen, VPF nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt VPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Werden Waren von VPF mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner VPF bereits jetzt anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache, soweit diese Hauptsache ihm gehört, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von VPF gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verbindung.

Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch VPF etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für VPF verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, VPF den Herausgabeanspruch gegen den Besitzer bereits jetzt abtritt.

Sachen, an denen VPF nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden oder zu verarbeiten. Die aus der Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem VPF an dem veräußerten, verarbeiteten oder verbundenen Gegenstand Miteigentum zusteht, an VPF ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.

VPF ermächtigt den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an VPF abzuführen, soweit und sobald die Forderungen von VPF fällig sind. Soweit Forderungen von VPF noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen.

Die Befugnis von VPF, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichtet VPF sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Auf Verlangen von VPF ist der Vertragspartner verpflichtet, ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, ihr die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Ist VPF zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist der Vertragspartner verpflichtet, ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei VPF berechtigt ist, dem Drittschuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte des Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne Widerruf durch VPF.

3. Der Vertragspartner hat VPF den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist VPF berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass VPF zuvor oder zugleich den Rücktritt vom Vertrag erklären müsste. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch VPF kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, VPF erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

Sollte der Eigentumsvorhalt von VPF bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollte VPF aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist der Vertragspartner verpflichtet, VPF unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für ihre Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Vertragspartners geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommt.

XIII. EIGENTUM AN UNTERLAGEN, GEHEIMHALTUNG

1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben Eigentum von VPF. Der Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne ausdrückliche Genehmigung von VPF Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht der Vertragspartner VPF eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €. Das Recht von VPF, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.

2. VPF und der Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutem Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen VPF und der Vertragspartner sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall 6.000,00 €. Das Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden zu verlangen, bleibt unberührt.

XIV. SCHUTZRECHTE

1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Vertragspartner stellt VPF von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt der Vertragspartner alle Kosten, die VPF dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und VPF sich hiergegen verteidigt.

2. Sollten im Zuge von Entwicklungsarbeiten von VPF Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so ist VPF allein Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Es bleibt VPF vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf ihren Namen zu tätigen.

XV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Sprockhövel, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist. Dabei hat VPF jedoch das Recht, den Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen VPF und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht (ohne dessen Vorschriften zum internationalen Privatrecht) unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.

VPF GmbH & Co. KG, Harkortstrasse 14-16, 45549 Sprockhövel, www.vpf.de, info@vpf.de